Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'440.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 zu verurteilen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wäre auf vier Tage festzusetzen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert demgegenüber eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 1'080.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 360.00.