Angesichts dieser Präzisierung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend trotz der tiefen Strafe die Obergrenze von 20 % einzuhalten ist. Entsprechend sind vier Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von 20 Strafeinhei- 20 ten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00 einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend vier Tage (entsprechend der Reduktion der Anzahl Tagessätze; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).