Im kürzlich ergangenen BGE 149 IV 321 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und legte fest, die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB dürfe höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (E. 1.3.2 des hiervor genannten Bundesgerichtsentscheids; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1). Angesichts dieser Präzisierung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend trotz der tiefen Strafe die Obergrenze von 20 % einzuhalten ist.