20. Verbindungsbusse In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 22 4 f.; S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne einer Denkzettelfunktion und mit Blick auf die Schnittstellenproblematik (unbedingte Busse bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG) als angezeigt. Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen, das heisst die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschulden des Täters zu entsprechen.