Zumal es sich bei den Schulden aus COVID-Krediten um Geschäftsschulden seiner GmbH handeln dürfte und der Anteil der privaten Schulden weder beziffert noch belegt ist, sind die Schulden im Rahmen der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber berücksichtigt die Kammer, wie bereits die Vorinstanz, einen Pauschalabzug von 25 % sowie Unterstützungsabzüge von 15 % für das erste und 12.5 % für das zweite Kind des Beschuldigten. Unter Berücksichtigung dieser Abzüge resultiert bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 eine Tagessatzhöhe von CHF 90.00.