19 (pag. 119 Z. 30 f.; pag. 190 Z. 23 f.). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % und eines Unterstützungsabzugs für die zwei Kinder von 15 % respektive 12.5 % legte die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes auf CHF 80.00 fest (pag. 223; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Formular «Erhebung wirtschaftliche Verhältnisse» vom 4. August 2023 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau nun je CHF 5'000.00.