In Einklang mit der Vorinstanz (pag. 223; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) ist die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auch in Anbetracht dessen, dass er sein Fahrzeug bei einem allfälligen Entzug des Führerausweises nicht mehr für seine Arbeitstätigkeit benutzen dürfte, als durchschnittlich zu bezeichnen und damit als neutral zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 18. Konkretes Strafmass Zusammenfassend resultiert für den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eine Strafe von 20 Strafeinheiten.