Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden, was neutral ins Gewicht fällt. Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit gilt zu erwähnen, dass der drohende Entzug des Führerausweises für jemanden, der berufsbedingt auf das Auto angewiesen ist, nicht per se eine erhöhte Strafempfindlichkeit impliziert (vgl. Urteil des Bundegerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). In Einklang mit der Vorinstanz (pag.