369 Abs. 3 und Abs. 7 aStGB, anzuwenden. Demnach sind vorliegend weder die Urteile vom 15. Juni 2012, 20. Dezember 2012 und 26. August 2013 noch die sich auf diese Urteile beziehenden Administrativmassnahmen (vgl. pag. 296 ff.) zu berücksichtigen. Die daraus resultierende Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden, was neutral ins Gewicht fällt.