Nach dem neuen Strafregisterrecht wären dem Beschuldigten die im Strafregisterauszug vom 4. Oktober 2021 verzeichneten Urteile vom 15. Juni 2012, 20. Dezember 2012 und 26. August 2013 (pag. 50 f.) bzw. das im Strafregisterauszug vom 23. August 2023 verzeichnete Urteil vom 26. August 2013 (pag. 294) anzulasten. Demgegenüber wären die genannten Urteile nach altem Recht nicht mehr zu berücksichtigen, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich ist das alte Recht, namentlich Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 aStGB, anzuwenden.