18 gen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 2 StGB). Nach dem lex-mitior-Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neuere Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Nach dem neuen Strafregisterrecht wären dem Beschuldigten die im Strafregisterauszug vom 4. Oktober 2021 verzeichneten Urteile vom 15. Juni 2012, 20. Dezember 2012 und 26. August 2013 (pag.