Zudem sieht das neue Strafregisterrecht kein Verwertungsverbot für entfernte Urteile vor, da ein solches sachlich nicht gerechtfertigt und kaum durchsetzbar sei (vgl. Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5713, 5724 und 5776 ff.). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 StGB normierten strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, das auch für Partialrevisionen und auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts gilt (vgl. POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N. 4 zu Art. 2 StGB), ist eine Tat nach demjeni-