Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2020 E. 4.5 war das Verwertungsverbot im Rahmen der Strafzumessung auch auf verknüpfte Daten anzuwenden, womit im ADMAS-Auszug enthaltene Führerausweisentzüge, die sich auf entfernte Strafurteile bezogen, für die Beurteilung des automobilistischen Leumunds nicht herangezogen werden durften (vgl. diesbezüglich auch ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., N. 7 zu Art. 369 StGB).