369 aStGB waren Urteile mit Geldstrafen und/oder Bussen im Strafregister von Amtes wegen nach zehn Jahren zu entfernen (Abs. 3), wobei das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden durfte (Abs. 7). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2010 vom 8. Juli 2020 E. 4.5 war das Verwertungsverbot im Rahmen der Strafzumessung auch auf verknüpfte Daten anzuwenden, womit im ADMAS-Auszug enthaltene Führerausweisentzüge, die sich auf entfernte Strafurteile bezogen, für die Beurteilung des automobilistischen Leumunds nicht herangezogen werden durften (vgl. diesbezüglich auch ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar