222; S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), ist seinem Strafregisterauszug vom 23. August 2023 nur noch eine Vorstrafe vom 26. August 2013 zu entnehmen (pag. 294). Sodann berücksichtigte die Vorinstanz vier Einträge betreffend Administrativmassnahmen, welche sich auch der IVZ Übersicht Administrativmassnahmen vom 23. August 2023 (pag. 296) entnehmen lassen. Gemäss Art. 369 aStGB waren Urteile mit Geldstrafen und/oder Bussen im Strafregister von Amtes wegen nach zehn Jahren zu entfernen (Abs. 3), wobei das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden durfte (Abs. 7).