Im Weiteren sind keine besonderen Beweggründe ersichtlich, die verschuldenserhöhend oder -reduzierend zu berücksichtigen wären. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte nach dem Spurwechsel des anschliessend vor ihm fahrenden Personenwagens nicht bloss den Tempomaten rausnehmen und Bremsbereitschaft erstellen, sondern die Ge-