Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Unterschreitung des Mindestabstands direktvorsätzlich und betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich. Vorsätzliches und rücksichtsloses Handeln sind indes tatbestandsimmanent und wirken in Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten nicht verschuldenserhöhend. Im Weiteren sind keine besonderen Beweggründe ersichtlich, die verschuldenserhöhend oder -reduzierend zu berücksichtigen wären.