Indes sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 221; S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) auch noch weit schwerere Begehungsvarianten denkbar und dem Beschuldigten kann keine besondere kriminelle Energie vorgeworfen werden. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einstiegsstrafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Unterschreitung des Mindestabstands direktvorsätzlich und betreffend die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eventualvorsätzlich.