Damit hat er nicht nur den Mindestabstand zum vorausfahrenden Personenwagen massiv und über eine längere Distanz unterschritten, sondern der Abstand liegt gar rund 30 % unter dem vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von 0.6 Sekunden, ab welchem in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Wie bereits ausgeführt herrschte zudem reges Verkehrsaufkommen auf beiden Autobahnspuren und der Beschuldigte gefährdete die Insassen mehrerer Fahrzeuge. Indes sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag.