16. Tatkomponenten Betreffend die objektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass der Beschuldigte auf einer Strecke von mindestens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen herfuhr. Damit hat er nicht nur den Mindestabstand zum vorausfahrenden Personenwagen massiv und über eine längere Distanz unterschritten, sondern der Abstand liegt gar rund 30 % unter dem vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von 0.6 Sekunden, ab welchem in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.