1/VIII/3.4 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3), sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen. Vorliegend kommt bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur eine Geldstrafe in Betracht.