15. Strafrahmen und Strafart Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für grobe Fälle von zu nahem Aufschliessen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (Ziff. 1/VIII/3.4 der VBRS-Richtlinien).