Seine Fahrweise ist damit als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Mindestabstand massiv unterschritt, hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest in Kauf genommen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung