220; S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Ergebnis nicht anschliessen. Wie bereits ausgeführt, ist auf der SAT- SPEED-Aufnahme erkennbar, dass der Beschuldigte leicht links versetzt hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fuhr und die linken Räder seines Personenwagens dabei teilweise bereits auf der Sicherheitslinie waren (vgl. E. II.11.3 hiervor). Aus Sicht der Kammer muss aus diesem drängelnden Verhalten des Beschuldigten auf einen direkten Vorsatz in Bezug auf den viel zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug geschlossen werden.