Bevor die Messung begonnen habe, habe der Beschuldigte mithin 22 Sekunden Zeit gehabt, um einen grösseren Abstand einnehmen zu können bzw. zu bremsen. Eine von ihm geltend gemachte Vollbremsung wäre nicht nötig gewesen. Ein derartiges Nichtbedenken der Gefährdung Dritter durch eigenes Handeln sei als rücksichtslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu klein gewesen sei, er habe diese Gefährdung allerdings pflichtwidrig nicht bedacht, nicht aktiv gebremst und mithin grobfahrlässig gehandelt (pag. 220; S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).