Lediglich den Tempomaten auszuschalten und Bremsbereitschaft zu erstellen, reiche nicht aus, um der konkreten Gefahr einer Kollision bei einem abrupten Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs entgegenwirken zu können. Eine zumindest erhöht abstrakte Gefährdung habe deshalb vorgelegen. Um dieser entgegenzuwirken, hätte er ohne Weiteres bremsen können und müssen (wenn auch vorerst nur leicht, um den nachfahrenden Fahrzeuginsassen zu warnen), um so rasch einen grösseren Abstand zu erhalten. Bevor die Messung begonnen habe, habe der Beschuldigte mithin 22 Sekunden Zeit gehabt, um einen grösseren Abstand einnehmen zu können bzw. zu bremsen.