15 In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht absichtlich bzw. direkt- oder eventualvorsätzlich den notwenigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten, habe aber zu wenig auf das Manöver des vorausfahrenden Fahrzeugs reagiert. Lediglich den Tempomaten auszuschalten und Bremsbereitschaft zu erstellen, reiche nicht aus, um der konkreten Gefahr einer Kollision bei einem abrupten Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs entgegenwirken zu können.