Im Einklang mit der Vorinstanz (pag. 219; S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) vermögen die guten Sicht- und Witterungsverhältnisse die deutliche Unterschreitung des bundesgerichtlichen Richtwerts von 0.6 Sekunden um rund 30 % sowie die zu Ungunsten des Beschuldigten zu wertende Verkehrslage nicht aufzuwiegen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit vorliegend erfüllt.