Angesichts des derart geringen Abstands des Beschuldigten wäre dieser bei einem überraschenden Bremsmanöver des vorausfahrenden Personenwagens aber allenfalls gar nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig zu reagieren. Folglich ist nicht nur von einer erheblichen abstrakten Gefährdung der Insassen des roten Personenwagens, des weissen Lieferwagens und der weiteren nachfolgenden Fahrzeuge, sondern auch des bzw. der Insassen des vorausfahrenden Personenwagens auszugehen.