S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wären die Insassen des roten Personenwagens, des weissen Lieferwagens sowie der weiteren nachfolgenden Fahrzeuge bei einem abrupten Bremsen des vorausfahrenden Personenwagens unmittelbar durch das Ausweich- bzw. Bremsmanöver des Beschuldigten gefährdet gewesen. Angesichts des derart geringen Abstands des Beschuldigten wäre dieser bei einem überraschenden Bremsmanöver des vorausfahrenden Personenwagens aber allenfalls gar nicht mehr in der Lage gewesen, rechtzeitig zu reagieren.