Relativ nah hinter dem Beschuldigten fuhr ein weisser Lieferwagen, jedoch mit ausreichendem Abstand für ein massvolles Bremsen des Beschuldigten (vgl. E. II.11.3 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 219; S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), wären die Insassen des roten Personenwagens, des weissen Lieferwagens sowie der weiteren nachfolgenden Fahrzeuge bei einem abrupten Bremsen des vorausfahrenden Personenwagens unmittelbar durch das Ausweich- bzw. Bremsmanöver des Beschuldigten gefährdet gewesen.