217 f.; S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Mithin hat der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen gewahrt und damit die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt. Zudem hat der Beschuldigte auch die Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden deutlich unterschritten. Da diese Regel bloss als Richtwert dient, ist nachfolgend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Auf der SAT-SPEED-Aufnahme ist ersichtlich, dass die Sicht- und Witterungsverhältnisse zwar gut waren.