Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Anwendung der Regel «halber Tacho» vorliegend ein Abstand von mindestens 55 Metern einzuhalten gewesen wäre, damit dieser als «ausreichend» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gelten könnte. Indem der Beschuldigte diesen Richtwert um ein Vielfaches unterschritten hat, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass er bei einem Bremsmanöver des voranfahrenden Personenwagens nicht hätte anhalten können, ohne eine Kollision zu verursachen (pag. 217 f.; S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).