14 13. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte auf einer Strecke von mindestens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von lediglich 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen herfuhr. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei Anwendung der Regel «halber Tacho» vorliegend ein Abstand von mindestens 55 Metern einzuhalten gewesen wäre, damit dieser als «ausreichend» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gelten könnte.