Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung zudem bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. zum ganzen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).