vgl. zum bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 16. Januar 2023, wonach bei einem zeitlichen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger in der Regel eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung zudem bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten wird.