Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen. Demnach liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, wenn der Abstand in Metern 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit unterschreitet bzw. der zeitliche Abstand weniger als 0.6 Sekunden beträgt (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; vgl. zum bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).