34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» (entsprechend 1.8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).