Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand einzuhalten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert. Demnach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von den gesamten Umständen ab.