13 (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht bloss bezüglich der Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch hinsichtlich der damit einhergehenden Folgen bzw. der Risikoverwirklichung zu prüfen, wobei sich ein Eventualvorsatz sowohl auf die Inkaufnahme einer erhöhten abstrakten Gefahr als auch einer darüber hinausgehenden konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung Dritter beziehen kann. Es wird in dieser Hinsicht von einem sogenannten «doppelten Vorsatz» gesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Gemäss Art.