Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; zum Ganzen bisherigen Abschnitt Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).