12 11.7 Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Mai 2021 als erstellt. Der Beschuldigte fuhr auf einer Strecke von mindestens 573 Metern mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h und einem Abstand von 13 Metern (oder 0.43 Sekunden) hinter einem Personenwagen her. III. Rechtliche Würdigung