186 f. Z. 44 f.). Obwohl auf der SAT-SPEED-Aufnahme bereits von blossem Auge erkennbar ist, dass der Beschuldigte während der gesamten Beobachtungsstrecke keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hatte, kann nach Ansicht der Kammer nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der auf der Messstrecke ausgewertete Abstand auch für die restlichen, von der Messung nicht umfassten 77 Meter gilt. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer nicht die gesamten auf der Beobachtungsstrecke zurückgelegten 650 Meter, sondern nur die auf der Messstrecke zurückgelegten 573 Meter.