11.6 Zur zu berücksichtigenden Strecke Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass der Beschuldigte mit 110 km/h über eine Strecke von mindestens 650 Metern mit einem Abstand von 13 Metern bzw. 0.43 Sekunden zum vorausfahrenden Personenwagen gefahren sei (pag. 217; S. 11 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Distanzangabe der SAT-SPEED-Aufnahme kann entnommen werden, dass sich die nach Start der Messung zurückgelegte Strecke auf 650 Meter belief (pag. 65) und im Anzeigerapport wird ebenfalls eine Beobachtungsstrecke von 650 Metern angegeben (pag.