11 Mithin verfängt der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten nicht. Dennoch ist vollständigkeitshalber auf die vom Beschuldigten erwähnte Aussage von Polizist D.________ einzugehen. Dieser sagte vor der Vorinstanz auf die Frage, ob er bei seiner Auswertung noch die Geschwindigkeitstoleranzabzüge berücksichtigt habe, bei dieser Art der Auswertung gebe es keinen Toleranzabzug. Es gehe um die gefahrene Geschwindigkeit. Man mache einen Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsüberschreitungen.