Zumal insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme nicht korrekt vorgenommen worden wäre, und auch die Einwände des Beschuldigten nichts an diesem Zwischenfazit zu ändern vermögen, kann nach dem Gesagten auf das Ergebnis des Messprotokolls abgestellt werden. Demnach betrug der Abstand des Beschuldigten zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Mindestgeschwindigkeit von 110 km/h 13 Meter (bzw. 0.43 Sekunden; pag. 4). 11.5 Zur Frage des Toleranzabzugs Der Beschuldigte bringt sodann vor, Polizist D.______