Messverfahrens erfolgte folglich zugunsten des Beschuldigten, zumal er während des übrigen Teils der Messstrecke deutlich schneller fuhr als 110 km/h, ohne dass sich sein Abstand – soweit von blossem Auge erkennbar – verändert hätte. Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten ist zudem daran zu erinnern, dass der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls einzeln zu würdigen sind, keine Anwendung findet (vgl. E. II.6 hiervor), weshalb einzelne Aussagen der Polizisten C.________ und D.______