Es ist erneut hervorzuheben, dass für die Abstandsberechnung der maximale Abstand in Metern mit der niedrigsten Geschwindigkeit berechnet wird, und die zusätzlichen Toleranzen (Überhänge der Fahrzeuge) nicht berücksichtigt werden (pag. 141 f.). Die Auswertung mithilfe des SAT-SPEED-Distanz 2.0 Messverfahrens erfolgte folglich zugunsten des Beschuldigten, zumal er während des übrigen Teils der Messstrecke deutlich schneller fuhr als 110 km/h, ohne dass sich sein Abstand – soweit von blossem Auge erkennbar – verändert hätte.