10 um blosse Mutmassungen als um fundierte und technisch abgestützte Aussagen handle (pag. 318). Dies hat auch für die Übrigen vom Beschuldigten zitierten Aussagen des Polizisten C.________ zu gelten. Effektive Hinweise auf eine fehlerhafte Auswertung der SAT-SPEED-Aufnahme lassen sich den Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Auch die Aussagen des Polizisten D.________, «[o]b ich sagen kann, ob er 100 oder 2 Meter mit dem Abstand von 0.43 Sekunden gefahren ist? Das kann ich nicht sagen.