Er könne nicht sagen, ob es zu einem Zeitpunkt nicht auch ein «90 1er» gewesen sei, er gehe aber nicht davon aus (pag. 130 Z. 16 ff.). Wie bereits festgehalten (E. II.11.2 hiervor) war Polizist C.________ derjenige, der die Aufnahme startete. Die Auswertung erfolgte jedoch nicht durch ihn und er gab selbst an, bloss der Anwender und nicht der Spezialist zu sein (pag. 127 Z. 18 f.). Zudem wendet auch der Beschuldigte ein, dass es sich bei den Aussagen, wonach der zeitliche Nachfahrabstand wohl nicht gross variiert habe und er nicht davon ausgehe, dass ein Fall von Art. 90 Abs. 1 SVG vorliege, eher